Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: November 2020
Schenk Wärme Wasser Sonne GmbH & Co. KG, Franklinstraße 3, 68775 Ketsch
Kurpfalz Pellets ist eine Marke der Schenk Wärme Wasser Sonne GmbH & Co. KG
1Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind.
2.2 Mit der Bestellung der Ware (schriftlich oder fernmündlich) erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Aufträge bedürfen zum rechtsgültigen Vertragsschluss unserer schriftlichen Bestätigung.
3Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
3.2 Unsere Preise gelten je nach Vereinbarung ab Werk oder geliefert frei Haus. Die Liefergrenze bei Palettenware ist die Bordsteinkante, bei einer losen Anlieferung mittels Silo-LKW ist es die Kupplung in der Hauswand.
3.3 Für das Einblasen von losen Holzpellets in den Lagerraum erheben wir eine Einblaspauschale. Als zugrunde zu legende Einblaszeit bzw. Abladezeit gilt maximal eine Stunde. Die darüber hinausgehenden Zeiten sind gesondert vom Kunden zu entgelten.
3.4 Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen diese die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4 Lieferzeit – Lieferbedingungen
4.1 Lieferfristen oder –termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Sind Lieferverzögerungen durch uns zu vertreten, wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Der Lauf dieser Nachfrist gilt mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
4.3 Die Lieferung von Holzpellets erfolgt in speziellen Silo-LKW mit folgender technischer Ausstattung:
- Absaugvorrichtung zum Absaugen der Einblasluft aus dem Lagerraum
- Einblasschlauch mit einer Länge von mindestens 30 m
- On-Bord-Wiegesystem
4.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit dem Silo-LKW zu erreichen ist. Die Zufahrtswege müssen für einen LKW mit einem Maximalgewicht von 32 to zugelassen und geeignet sein. In der Regel sind eine Straßenbreite von 3 Metern und eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Metern erforderlich.
4.5 Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen. Der Lagerraum und die Befülleinheit müssen den Empfehlungen des DEPV (Deutscher Energie-Pellet-Verband e.V., Reinhardtstrasse 18, 10117 Berlin) entsprechen, hierzu zählen insbesondere
- das Vorhandensein einer funktionstüchtigen und bestimmungsgerechten Prallmatte
- eine bei der Befüllung des Lagers notwendige Schlauchlänge von max. 30 m
- ein geerdetes Befüllsystem
- eine ausreichende Be- und Entlüftung des Lagerraums
- eine Zugänglichkeit des Lagerraums (wichtig für Sichtprüfungen im Vorfeld und während der Befüllung)
- ein ganzjährig trockener Lagerraum
- ein Lagerraum, der so beschaffen ist, dass er dem Befülldruck standhält
- staubdichte Türen- und Einstiegsluken
- keine Elektroinstallationen im Lagerraum
- Vorhandensein eines 220 V Anschlusses für die Staubabsaugung
4.6 Für die Eignung der zu befüllenden Anlage und des Behältnisses haftet der Kunde. Die für die Befüllung der Heizanlage relevanten Bedienungshinweise des jeweiligen Heizkesselherstellers sind vom Betreiber der Heizungsanlage oder dessen Vertreter zu beachten.
4.7 Falls der Lagerraum und die Befülleinheit nicht den Empfehlungen des DEPV (siehe Ziffer 4.5) entsprechen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Lieferung zu verweigern. Hierzu gehört auch die regelmäßige Entleerung und Reinigung des Pelletslagers (je nach jährlichem Brennstoffdurchsatz/Sichtprüfung alle 2 Jahre oder nach 2 – 3 Befüllungen).
4.8 Die Lieferung darf mit befreiender Wirkung an jede Person aus dem Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgen.
5Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5.2 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung in seinem Namen durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6Mängelhaftung
6.1 Hat die gelieferte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die nach dem Vertrags vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat sie nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten kann, leisten wir grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
6.2 Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen, zu denen der Kunde eine angemessene Frist gesetzt hat, anzunehmen. In diesem Fall kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
6.4 Wir übernehmen keine Gewähr für Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch und ähnliche Produktunregelmäßigkeiten, sofern das Produkt noch der vom Kunden bestellten Qualität entspricht. Da es sich um ein Naturprodukt handelt, unterliegt es gewissen Schwankungen, die sich nicht auf die Qualität auswirken.
6.5 Entspricht die Gesamtanlage des Kunden (Einblas-/Absaugstutzen, Lagerraum, Lageraustrag, Heizanlage, Tankanlage) oder Teile davon nicht den Empfehlungen des DEPV (siehe Ziffer 4.5), entfallen Ansprüche wegen Mängeln unserer Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung von unserer Seite, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7Haftungsbegrenzung
7.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.3 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB.
7.4 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 7.3 genannten Fällen.
8Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8.3 Wird die Vorbehaltsware bei dem Kunden mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Eigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Sache, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
8.4 Bei Zugriffen Dritte auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns dafür der Kunde.
9Datenschutz
9.1 Im Umgang mit den personenbezogenen Daten unserer Kunden und Geschäftspartner richten wir uns nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie DS-GVO sowie des deutschen Datenschutzrechts. Die Datenschutzerklärung auf unserer Website enthält hierzu alle relevanten Informationen, insbesondere zur Art der Verarbeitung, der Speicherung und Löschung personenbezogener Daten sowie Hinweise auf die Rechte der Betroffenen.
10Zahlungsbedingungen
10.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen sofort rein netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
10.2 Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen.
10.3 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Deren Annahme durch uns erfolgt stets nur zahlungshalber.
10.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
11Höhere Gewalt
11.1 Umstände aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die der Schenk Wärme Wasser Sonne GmbH & Co. KG die Erbringung von Leistungen, Verpflichtungen oder die Durchführung von Vertragsverhältnissen dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheiten, Epidemien und Pandemien (insbesondere virale oder bakterielle), behördliche Anordnungen – hat die Schenk Wärme Wasser Sonne GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
11.2 Solche Umstände berechtigen die Schenk Wärme Wasser Sonne GmbH & Co. KG um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit ihre Leistungen, Verpflichtungen oder die Durchführung von Vertragsverhältnissen im eigenen Ermessen hinauszuschieben, zu reduzieren oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. In diesem Fall kann die andere Partei keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Schenk Wärme Wasser Sonne GmbH & Co. KG geltend machen.